§ 138 – Arbeitslosigkeit
(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), normal normal sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und normal normal den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). normal normal normal arabic (2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird. (3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet. (4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung, normal normal die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und normal normal die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit. normal normal normal arabic (5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, normal normal Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, normal normal bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und normal normal bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Arbeitslos ist, wer keine Beschäftigung hat, aktiv nach Arbeit sucht und für die Agentur für Arbeit verfügbar ist.
- Ehrenamtliche Tätigkeiten beeinträchtigen die Arbeitslosigkeit nicht, solange sie die berufliche Eingliederung nicht behindern.
- Eine Beschäftigung von weniger als 15 Stunden pro Woche schließt die Arbeitslosigkeit nicht aus; mehrere Tätigkeiten werden zusammengezählt.
- Arbeitslose müssen alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung nutzen, einschließlich der Teilnahme an Eingliederungsvereinbarungen und der Mitwirkung bei Vermittlungen.
- Um den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung zu stehen, muss man bereit sein, eine zumutbare Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche anzunehmen und an Eingliederungsmaßnahmen teilzunehmen.